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   BVerwG, 09.11.1978 - III C 68.77   

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BVerwG, 09.11.1978 - III C 68.77 (https://dejure.org/1978,1507)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1978 - III C 68.77 (https://dejure.org/1978,1507)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1978 - III C 68.77 (https://dejure.org/1978,1507)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücknahme von Zuerkennungsbescheiden - Pflichtgemäßes Ermessen - Ausgleichsbehörden - Änderung der Schadensfeststellung - Ermessensbetätigung - Ermessensspielraum - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Feststellungsänderungsbescheides - Zuerkennungs-Änderungsbescheides - ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.10.1978 - 3 C 18.77

    Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts - Rücknahme fehlerhafter

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1978 - 3 C 68.77
    Zur Frage der Darlegung von Ermessenserwägungen, wenn zwischen Bestandskraft des Feststellungsänderungsbescheides und dem Erlaß des Zuerkennungs-Änderungsbescheides ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt (Hinsichtlich der Darlegungspflicht in Feststellungs-Änderungsbescheides vergleiche BVerwG, 26.10.1978, III C 18.77).
  • BVerwG, 08.10.1981 - 3 C 36.81

    Feststellung von Erbanteilen - Berufung auf Vertrauensschutz - Eingreifen des

    Zur Klarstellung ist deshalb unter Hinweis auf die hierzu ergangene bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 54 = ZLA 1978, 32), vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - (ZLA 1979, 85), vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - (ZLA 1979, 91) und vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 75.78 - (ZLA 1980, 100) auch für den vorliegenden Fall festzustellen, daß zunächst geprüft werden muß, ob der Rücknahme des Änderungsbescheides vom 7. November 1978 aus Rechtsgründen entweder Vertrauensschutz der Klägerin nach den dafür entwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 60 = ZLA 1979, 66] und vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 61 = ZLA 1979, 42]) entgegensteht oder ob dem von der Ausgleichsbehörde geltend gemachten Rücknahmeanspruch der aus dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Rechtsbegriff der "Verwirkung" nach der in den Urteilen des erkennenden Senats vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - (Buchholz 427.3 § 342 Nr. 11 = ZLA 1974, 100) und vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 51 = ZLA 1974, 128) zusammengefaßten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hindernd im Wege steht.

    Denn im vorliegenden Fall sind besondere Umstände gegeben, die im Sinne des bereits zitierten Urteils des erkennenden Senats vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - (a.a.O.) zusätzlich eine Ermessensbetätigung der Beklagten sowie die Darlegung der Gründe erfordert hätten, weshalb vom Rücknahmerecht aus Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsgründen Gebrauch gemacht worden ist.

    Die Begründungen beider Ausgleichsentscheidungen lassen damit klar erkennen, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere im angeführten Urteil vom 9. November 1978 - a.a.O. -) nicht berücksichtigt worden ist.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10

    Städtebauförderungsrecht: Rücknahme eines Investitionszulagenbescheides

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt genannt hat, handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung völlig fehlte (BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70).

    Soweit im übrigen in der Rechtsprechung allgemeiner die Berücksichtigung der Verantwortung bzw. des Fehlverhaltens der Behörde verlangt worden ist (vgl. BVerwG U. v. 09.11.1978 - 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 63 = Juris Rn. 28; U. v. 08.10.1981 - 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70; jeweils zum Lastenausgleichsrecht), handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung gänzlich unterblieben war, und gesagt sein sollte, dass unter den genannten Umständen auch bei fehlendem Vertrauensschutz eine Ermessensausübung nicht etwa gänzlich entbehrlich ist.

  • BVerwG, 29.03.1979 - 3 C 40.78

    Rücknahme von Feststellungsbescheiden und gleichzeitige Ablehnung von Anträgen

    Die Entscheidung darüber, ob in Fällen, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, das Rücknahmerecht ausgeübt wird, steht indessen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - und vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 -).

    Der erkennende Senat hat ferner in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die einzelnen Ermessenserwägungen der Behörde in den Gründen der Rücknahmeverfügung kenntlich zu machen sind, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein hinreichender Anlaß für eine derartige Kenntlichmachung bestand (vgl. Urteile vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [a.a.O.] und vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 -).

  • BVerwG, 14.08.1991 - 3 B 40.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Dies sowie die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Verwirkung eines Rechts auf Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte annehmen zu können, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 63 = ZLA 1979, 91 und vom 8. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 70 = ZLA 1982, 71; Beschluß vom 28. November 1990 - BVerwG 3 CB 40.90 -).

    An der begründeten Darlegung einer Abweichung fehlt es auch, soweit in anderem Zusammenhang beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Zeitpunkt der "Kenntnis der Rechtswidrigkeit" der Ausgleichsbehörde für maßgebend erachtet und damit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - (a.a.O.) entwickelten Grundsätze zur Verwirkung unrichtig angewendet.

  • BVerwG, 19.02.1980 - 3 B 19.79

    Erstschaden an Betriebsvermögen - Anteilsrechte - Einführung an Börse

    Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 -, weil die Grundsätze des § 242 BGB nicht beachtet und die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nicht geprüft worden seien sowie nicht aufgeklärt worden sei, ob der Ende Dezember 1943 von der Deutschen Bank veröffentlichte Kurswert der Anteilsrechte von 150 % den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe.

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 63) ab.

  • BVerwG, 06.11.1989 - 3 C 9.86

    Erhebung von Gerichtskosten - Revision - Rechtliches Gehör - Voraussetzungen für

    wird es dann die von den Klägern gegen den angefochtenen Änderungsbescheid vorn 22. Februar 1984 sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen zu prüfen haben, die sich auf die Zubilligung von Vertrauensschutz (vgl. dazu Urteil vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 - ) sowie gegebenenfalls auf erforderliche Ermessenserwägungen der Ausgleichsbehörde (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1978 - EVerwG 3 C 68.77 - ) beziehen.
  • BVerwG, 31.05.1979 - 3 C 75.78

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt - Berichtigung

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Behörde bei den von ihr im Ermessensbereich zu treffenden Entscheidungen ihre Ermessenserwägungen in den Gründen des Bescheides im einzelnen kenntlich zu machen hat, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein hinreichender Anlaß für eine derartige Kenntlichmachung bestand (vgl. Urteile vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - [a.a.O.], vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - [ZLA 1979, 85], vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - [ZLA 1979, 91] und vom 29. März 1979 - BVerwG 3 C 40.78 -).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 3 C 54.81

    Währungsausgleichsentschädigung für den Verlust von Spareinlagen - Beweiskraft

    Erst danach sind gegebenenfalls noch die im angefochtenen Urteil angeschnittenen Fragen zum Vertrauensschutz und bei dessen etwaiger Verneinung schließlich die Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfange die Beklagte bei Erlaß ihres Rücknahmebescheides vom 14. April 1972 ihr Ermessen hinreichend ausgeübt hat (vgl. zur Darlegung der Ermessensbetätigung im Rahmen von Rücknahmebescheiden einerseits Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 - [BVerwGE 57, 1 [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77]] und andererseits Urteil vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - [ZLA 1979, 91]).
  • VG Greifswald, 06.04.2017 - 5 A 611/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Lastenausgleichsrecht den Zeitablauf seit Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkt genannt hat, handelte es sich um Fälle, in denen eine Ermessensausübung völlig fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. November 1978 - III C 68.77 -, Rn. 28, juris).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 3 ER 200.81

    Rückerstattung der Beihilfe zur Hausratbeschaffung - Voraussetzungen der

    Denn durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedenfalls die Voraussetzungen einer Verwirkung von Ansprüchen im öffentlichen Recht als hinreichend geklärt anzusehen (vgl. u.a. Urteile vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 42.75 - [Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 19] und vom 9. November 1978 - BVerwG 3 C 68.77 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 63 = ZLA 1979, 91]; Beschluß vom 23. März 1978 - BVerwG 3 B 75.76 - [ZLA 1978, 177]).
  • OVG Bremen, 02.12.1980 - 1 BA 25/80

    Drittanfechtungsklage eines Stahlwerkes gegen eine Baugenehmigung; Bau eines

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